Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45 SGB XII. Diese Leistungen beziehen sich auf die allgemeine stundenweise Beaufsichtigung und Betreuung.
Dies kann beispielsweise sein:
- Begleitung zu Fuß bspw. auf Spaziergängen oder beim Gang zur Apotheke
- Beaufsichtigung von Pflegepersonen
- Angebote für dementiell Erkrankte und deren Angehörige
- Unterstützung bei der Organisation des Alltags und Bewältigung des Haushalts
Pflegegeld 2017
Seit dem 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
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